Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Lekkerland Deutschland GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Lekkerland Deutschland GmbH & Co. KG

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkaufsgeschäfte der Lekkerland Deutschland GmbH & Co. KG. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Bestätigung; ansonsten sind sie für uns unverbindlich; dies gilt auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Die Preise bestimmen sich nach den jeweils bei der einzelnen Bestellung konkret gültigen Ordersätzen. Das Recht, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Bestellung unvorhergesehene Kostenerhöhungen wie z. B. Treibstoffpreiserhöhungen oder unvorhergesehene Preiserhöhungen der Industrie auftreten, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.

(2) Die Lieferung erfolgt kostenfrei, sofern die Bestellung einen Netto-Warenwert von 300 EUR als Mindestbestellwert je Verkaufsstelle erreicht. Abweichend gilt im Sortiment Tiefkühlkost ein Mindestbestellwert je Verkaufsstelle von 90 EUR und im Sortiment Food Service Strecke von 75 EUR. Werden die jeweiligen Mindestbestellwerte für eine Verkaufsstelle nicht erreicht, wird für die Lieferung im Sortiment Food Service Strecke ein Kostenaufschlag von 10 EUR beziehungsweise bei den übrigen Sortimenten von 4 EUR je Bestellung berechnet.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen und Kostenaufschlägen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen. Die Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Die vereinbarten Aufschläge für Service oder Kleinmengen sind Rechnungsbestandteil.

 

3. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen des Käufers sind bei Lieferung und Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders vereinbart, kann die Zahlung per Überweisung oder per Bankabbuchung erfolgen. Skonto wird nicht gewährt. Zum Inkasso sind Mitarbeiter nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

(2) Haben die Parteien als Zahlungsart das SEPA- Firmenlastschriftverfahren vereinbart, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass die Vorankündigung der Abbuchung (Pre-Notification) mindestens einen Tag vor der Fälligkeit als Bestandteil der Rechnung erfolgen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechnung per E-Mail verschickt wird. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag kann von dem tatsächlichen Abbuchungsbetrag abweichen, sofern er geringer ist (bspw. durch Gutschriften, Verrechnung oder Rückvergütung).

 

4. Rechnungen

(1) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig sicherzustellen, dass die erstellten Rechnungen bzw. Gutschriften den jeweiligen gesetzlichen und steuerrechtlichen, insbesondere umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen (vgl. §§ 14 und 14a UStG zur umsatzsteuerlichen Rechnungserstellung).

(2) Der Käufer wird Lekkerland die für die ordnungsgemäße Erstellung von Rechnungen bzw. Gutschriften erforderlichen Informationen (insbesondere Name, Adresse, steuerliche Identifikationsdaten sowie Bankdaten) laufend, unverzüglich, richtig und vollständig zur Verfügung stellen. Der Käufer wird Lekkerland insbesondere auch im Fall der Änderung der notwendigen Informationen entsprechend informieren. Der Käufer wird die von Lekkerland erstellten Rechnungen bzw. Gutschriften auf ihre Richtigkeit überprüfen. Im Falle von fehlerhaften Rechnungen wird der Käufer Lekkerland unverzüglich hierüber informieren.

 

5. Elektronische Rechnung und Kommunikation

(1) Der Käufer ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen einverstanden.

(2) Für vertragliche Zwecke stimmt der Käufer zu, elektronische Kommunikation von Lekkerland zu erhalten, es sei denn, zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation.

 

6. Zahlungsverzug und Mahnung

(1) Ab Zahlungsverzug steht Lekkerland gem. § 288 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in gesetzlicher Höhe zu. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(2) Sofern als Zahlungsweg Bankabbuchungen vereinbart sind und Bankabbuchungen nicht durchgeführt werden können, entsteht für Lekkerland aufgrund der Rücklastschriften ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. Sofern die Rücklastschriften aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, entstanden sind, insbesondere wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt war, ist Lekkerland berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in folgender Höhe in Rechnung zu stellen: EUR 30,00. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus werden dem Kunden die angefallenen Bankgebühren in Rechnung gestellt.

 

7. Lieferung, Mitteilungspflichten

(1) Die Belieferung des Käufers steht unter dem Vorbehalt der eigenen Belieferung von Lekkerland durch deren Vorlieferanten. Lieferungen erfolgen an die Lekkerland benannte Lieferadresse, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Adresse genannt wird.

(2) Im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung ist der Käufer verpflichtet, Lekkerland unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich der Inhaber, die Rechtsform oder die Anschrift des Unternehmens ändern. Der Käufer haftet für die bis zum Eingang der Änderungsanzeige aufgrund der unterbliebenen Information entstandenen Kosten.

(3) Rollbehälter, Paletten und sonstige Lagerhilfsmittel bleiben unveräußerliches Eigentum von Lekkerland und sind in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Für die übergebenen Hilfsmittel wird das vereinbarte Pfand in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe der Hilfsmittel erfolgt eine Gutschrift. Bei Verlust von Hilfsmitteln ist der Käufer zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des geleisteten Pfandes verpflichtet.

 

8. Mängelhaftung

(1) Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit er seinen Rügeobliegenheiten im Sinne des § 377 HGB nachgekommen ist, mit der Maßgabe, dass Lekkerland die Wahl zwischen Nachlieferung mangelfreier Ware oder Gutschrift des entsprechenden Betrages hat.

(2) Im Übrigen verjähren Ansprüche des Käufers wegen Mängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes beim Käufer. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Lekkerland. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Retouren auf Wunsch des Käufers (Kulanzrückholungen), bei denen keine Mängel oder Verschulden von Lekkerland vorliegen, liegen im Ermessen von Lekkerland. Lekkerland ist berechtigt, dem Käufer Kosten, die durch die Retouren entstehen, in Rechnung zu stellen. Die Retoure von angebrochenen Verpackungseinheiten, kühlpflichtiger Ware, Hygieneartikeln, nicht mehr verkehrsfähigen Produkten oder Produkten mit nicht ausreichender Restlaufzeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

9. Haftungsausschluss

(1) Lekkerland haftet ausschließlich für Schadenersatzansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt. Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Soweit die Schadenersatzhaftung Lekkerland gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Lekkerland behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller ausstehenden Beträge aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Saldoforderungen u. a. aus Kaufverträgen oder Kontokorrentverhältnissen vor.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen der Vorbehaltsware sind jedoch unzulässig.

(3) Erfolgt eine Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer oder wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Lekkerland Miteigentum an der neu geschaffenen Sache oder Menge von Waren im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache oder Menge von Waren. Ist im Fall der Verbindung oder Vermischung eine Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass der Käufer anteilig Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder Menge auf Lekkerland überträgt. Lekkerland nimmt die Übertragung an.

(4) Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich eventueller Saldoforderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber – bei Miteigentum nach Abs. 3 anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Lekkerland ab. Lekkerland nimmt die Abtretung an. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Lekkerland einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Die Ermächtigungen zur Veräußerung und Verarbeitung (Abs. 2 S. 1) sowie zum Einzug der Forderungen (Abs. 4 S. 3) sind nur erteilt, wenn und solange die Verlängerung und Erweiterung des Eigentumsvorbehalts zugunsten von Lekkerland nach diesen Bestimmungen vom Käufer akzeptiert wird. Insbesondere greifen die Ermächtigungen dann – auch bezogen auf den einfachen Eigentumsvorbehalt – nicht, wenn die Verlängerung und Erweiterung des Eigentumsvorbehalts an etwaigen Abwehrklauseln des Käufers scheitert. Die Ermächtigungen können aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Insbesondere berechtigt die Insolvenzantragstellung über das Vermögen des Käufers Lekkerland zum Widerruf der Ermächtigungen.

(6) Im Fall des Rücktritts vom Vertrag kann Lekkerland die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts mitnehmen und/oder herausverlangen.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer Lekkerland die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Lekkerland wird die vorstehend geregelten Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben, soweit sie den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

 

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Einzelliefervertrag beruht.

 

12. Datenverarbeitung

Lekkerland verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Sofern zur Vertragsumsetzung Dritte eingesetzt werden, ist Lekkerland berechtigt, die dazu erforderlichen Daten an diese weiterzuleiten. Die Bonitätsprüfung des Käufers bleibt vorbehalten.

 

13. Sonstiges

(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren beantragt, ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz von Lekkerland.

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